Aufgabe
Unser Mandant zählt zu den Pionieren der deutschen Windenergiebetreiber. Gemeinsam mit zwei Partnern hat er ein Portfolio an Windparks und Windparkbeteiligungen im dreistelligen Millionenbereich aufgebaut. Im Zuge strategischer Differenzen eskalierte ein Streit, unser Mandant – der an dem Gemeinschaftsunternehmen zu einem Drittel beteiligt war – sollte mittels Mehrheitsbeschlüssen herausgedrängt werden. Zudem wurden ihm als Minderheitsgesellschafter vielfach die Herausgabe wesentlicher Informationen verweigert.
Wir sollten die Interessen unseres Mandanten durchsetzen. Konkret hieß das: Die Beteiligungen sollten erhalten bleiben, der wirtschaftliche Wert seiner Unternehmen war zu schützen und er wollte Einsicht in wesentliche Unterlagen nehmen. Nur so konnte der Mandant prüfen, ob seine Partner die Gesellschaften ordnungsgemäß geführt hatten.
Umsetzung
Dieser Fall – im Schnittbereich zwischen Windenergierecht und Gesellschaftsrecht – wurde von RA Coob J. A. H. Buss bearbeitet. Zusammen mit dem Mandanten entwickelte die Kanzlei eine rigorose Strategie: Nachdem sämtliche außergerichtliche Versuche einer vernünftigen wirtschaftlichen Einigung gescheitert waren, strengte die Kanzlei eine Flut von Klageverfahren an – neben Auskunftsklagen reichten wir Klagen auf Ausschluss der Partner aus gemeinsamen Gesellschaften wegen nachgewiesener Pflichtverletzungen ein.
Ergebnis
- Bis auf einen Fall wurden die Auskunftsklagen bereits erstinstanzlich beim Landgericht Aurich gewonnen.
- In einem Sonderfall hielt das angerufene Amtsgericht Aurich eine Klage auf Auskunft nach § 166 Abs. 3 HGB für unbegründet – ebenso wie das Oberlandesgericht Oldenburg. Die Anrufung des Bundesgerichtshofs (BGH) führte zur Aufhebung dieser zwei Entscheidungen und produzierte eine Leitentscheidung im Gesellschaftsrecht zugunsten unseres Mandanten. Eine wegweisende Entscheidung: Seither wird das Einsichtsrecht der Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft nachhaltig gestärkt (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 – II ZB 10/15 –, BGHZ 210, 363-372).
- Die Klage auf Ausschluss der Partner aus der gemeinsamen Gesellschaft wurde für den Mandanten erstinstanzlich gewonnen und bereitete den Boden für eine umfangreiche, wirtschaftlich vorteilhafte Verständigung und Gesamtlösung.