Aufgabe
Ein Immobilienmakler erschlich sich das Vertrauen unserer Mandantin – die sich im höheren Alter befindet – und erwarb ihr Hotel massiv unter Wert. Selbst diesen Spottpreis sollte die Mandantin nach dem bereits beurkundeten notariellen Kaufvertrag nicht auf einen Schlag erhalten, sondern in monatlichen Raten. Um in den Genuss der letzten Rate zu kommen, hätte die Mandantin etwa 190 Jahre alt werden müssen. Mit anderen Worten: Die Verkäuferin lief Gefahr, ihre millionenschwere Immobilie ohne adäquate Gegenleistung zu verlieren.
Umsetzung
RA Ihno Lengert beauftragte umgehend einen Sachverständigen aus unserem Kontakt-Netzwerk mit der Anfertigung eines Wertgutachtens für die Immobilie. Unter Vorlage dieses eiligst erstellten Wertgutachtens konnte RA Lengert vor dem zuständigen Landgericht sofort eine einstweilige Verfügung erwirken: Die Vollziehung des Kaufvertrags wurde untersagt und im Grundbuch wurde ein Widerspruch gegen die bereits zugunsten des Käufers notierte Auflassungsvormerkung eingetragen. Darauf folgte der Hauptsacheprozess: Es ging dabei um nicht weniger, als die Nichtigkeit des notariell beurkundeten Kaufvertrages feststellen zu lassen.
Ergebnis
- Voller Erfolg: Das Gericht hat zugunsten unserer Mandantin festgestellt, dass der Kaufvertrag nichtig ist.
- Die Mandantin hat ihre Hotelimmobilie nicht an den Makler verloren. Sie blieb Eigentümerin und konnte die Immobilie nun zum Marktwert verkaufen.